Kundenakquise im Softwarevertrieb: planvoll und rechtssicher
Gute Akquise beginnt nicht mit dem Telefonhörer, sondern mit der Frage, wem deine Software wirklich hilft. Dieser Ratgeber zeigt einen planvollen Weg vom Zielkunden bis zum qualifizierten Gespräch – und die rechtlichen Grenzen, die du dabei kennen musst.
SB DienstleistungenAktualisiert am 8 Min. Lesezeit
Zielgruppe und Bedarf zuerst klären
Wer Software an Unternehmen verkauft, verkauft eine Lösung für ein konkretes Problem in einem Betrieb. Je genauer du weißt, wo dieses Problem typischerweise auftritt, desto weniger Zeit verlierst du mit Gesprächen, die nirgendwohin führen. Bevor du den ersten Kontakt suchst, lohnt sich deshalb ein schriftliches Zielkundenprofil:
- Branche und Tätigkeit: In welchen Branchen tritt das Problem auf, das die Software löst?
- Größe und Organisation: Wie groß ist ein typischer Kunde, wie viele Standorte oder Abteilungen hat er, und wer kümmert sich dort um Software?
- Auslöser: Welche Ereignisse machen das Thema dringend – etwa Wachstum, ein neuer Standort, ein Wechsel in der Geschäftsführung oder ein Altsystem, das abgelöst werden soll?
- Ausschlusskriterien: Für wen passt das Produkt nicht? Diese Liste spart dir genauso viel Zeit wie die Zielliste.
Die Bedarfsanalyse im Gespräch knüpft daran an. Frag nach Abläufen, nicht nach Wünschen: Wie läuft der Prozess heute? Wo entstehen Doppelarbeit, Fehler oder Wartezeiten? Was wurde schon versucht? So hörst du schnell, ob ein echter Bedarf besteht – und kannst ehrlich sagen, wenn die Software nicht passt.
Woher Kontakte kommen
Die besten Gespräche entstehen dort, wo schon ein Bezug besteht. Diese Quellen haben gemeinsam, dass der erste Kontakt nicht aus dem Nichts kommt.
Netzwerk
Frühere Kollegen, Geschäftspartner, Verbände und Unternehmerrunden kennen dich bereits. Sag klar, wem du wobei hilfst, statt allgemein „Software“ anzubieten. Ein präziser Satz nach dem Muster „Ich unterstütze Betriebe aus Branche X dabei, Problem Y zu lösen“ bleibt eher im Gedächtnis und macht es anderen leicht, an dich zu denken.
Empfehlungen
Zufriedene Kunden sind die glaubwürdigste Quelle. Frag nach einem gelungenen Projekt konkret, wen der Kunde kennt, der vor einer ähnlichen Aufgabe steht. Am saubersten ist es, wenn der Empfehlende den Kontakt vorher fragt oder euch direkt miteinander bekannt macht. Dann meldet sich der Interessent im besten Fall selbst oder erwartet deinen Anruf.
Veranstaltungen
Messen, Branchentreffen und Fachvorträge bringen dich mit Menschen zusammen, die sich für ein Thema interessieren. Notiere direkt nach dem Gespräch, worum es ging und was ihr vereinbart habt – vor allem, ob und auf welchem Weg du dich melden darfst.
Branchenrecherche
Branchenverzeichnisse, Verbandslisten und Unternehmenswebsites helfen, passende Unternehmen zu finden. Eine Liste ist aber noch keine Erlaubnis zur Ansprache: Wie du jemanden kontaktieren darfst, regelt das Wettbewerbsrecht.
Ist Kaltakquise erlaubt? Was § 7 UWG regelt
Nach § 7 Abs. 1 UWG sind geschäftliche Handlungen unzulässig, die einen Marktteilnehmer unzumutbar belästigen – insbesondere Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Angesprochene sie nicht wünscht. Ein „Bitte rufen Sie nicht mehr an“ ist also zu respektieren. Für die Akquise sind daneben drei Regeln aus § 7 Abs. 2 UWG zentral:
- Telefon gegenüber Unternehmen: Ein Werbeanruf bei einem „sonstigen Marktteilnehmer“, etwa einem Unternehmen, ist nur mit dessen zumindest mutmaßlicher Einwilligung zulässig (Nr. 1). Wann eine solche Einwilligung vermutet werden darf, legt das Gesetz nicht fest; es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein Anruf ohne jeden vorherigen Bezug ist deshalb riskant.
- Telefon gegenüber Verbrauchern: Hier braucht es die vorherige ausdrückliche Einwilligung (Nr. 1). Sie muss dokumentiert und aufbewahrt werden (§ 7a UWG); Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 20 UWG).
- E-Mail, Fax und automatische Anrufe: Werbung auf diesen Wegen ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten zulässig (Nr. 2) – das gilt auch gegenüber Unternehmen. Eine unaufgeforderte Werbe-E-Mail an einen Geschäftskunden ohne Einwilligung ist damit grundsätzlich unzulässig.
Die Ausnahme für E-Mails in § 7 Abs. 3 UWG ist eng. Sie greift nur, wenn alle vier Voraussetzungen zusammen vorliegen: Ein Unternehmer hat die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten, er nutzt sie für Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, der Kunde hat nicht widersprochen, und er wird bei der Erhebung und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er jederzeit widersprechen kann. Ob die Ausnahme greift, wenn du als Vertriebspartner für ein anderes Unternehmen tätig bist, solltest du im Zweifel klären lassen.
Werbenachrichten dürfen außerdem den Absender nicht verschleiern und müssen eine gültige Adresse enthalten, über die der Empfänger weitere Nachrichten abbestellen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Praktisch bedeutet das: Bittet dich jemand ausdrücklich, ihm Unterlagen per E-Mail zu schicken, schickst du genau diese. Notiere dir, wann und in welchem Zusammenhang die Bitte kam.
Interessentendaten und DSGVO
Auch im B2B-Vertrieb verarbeitest du personenbezogene Daten: Name, Durchwahl und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners beziehen sich auf eine natürliche Person (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Die Regeln des UWG und der DSGVO gelten nebeneinander. Die wichtigsten Grundlagen:
- Rechtsgrundlage: Jede Verarbeitung braucht eine Grundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO, etwa eine Einwilligung (lit. a), vorvertragliche Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person (lit. b) oder berechtigte Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegen (lit. f). Nach Erwägungsgrund 47 kann Direktwerbung ein berechtigtes Interesse sein; die Abwägung im Einzelfall bleibt trotzdem nötig.
- Informationspflichten: Erhebst du Daten bei der Person selbst, informierst du sie dabei (Art. 13 DSGVO). Stammen die Daten aus einer anderen Quelle, etwa einer Website, gilt Art. 14 DSGVO: Du informierst innerhalb einer angemessenen Frist, längstens innerhalb eines Monats – und wenn du die Daten zur Kontaktaufnahme nutzt, spätestens bei der ersten Mitteilung an die Person.
- Widerspruchsrecht: Gegen die Verarbeitung für Direktwerbung kann die Person jederzeit widersprechen; danach werden ihre Daten dafür nicht mehr verarbeitet (Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO). Auf dieses Recht weist du spätestens bei der ersten Kommunikation ausdrücklich und getrennt von anderen Informationen hin (Art. 21 Abs. 4 DSGVO).
- Sparsam speichern, rechtzeitig löschen: Speichere nur, was du für die Akquise brauchst (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO), und lösche Daten, sobald sie für den Zweck nicht mehr notwendig sind (Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO).
Kläre außerdem, wer für die Daten verantwortlich ist: du selbst, das Unternehmen, für das du vermittelst, oder beide gemeinsam. Davon hängt ab, wessen Datenschutzhinweise gelten und wer Anfragen von Betroffenen beantwortet.
Der erste Kontakt: kurz, konkret, ehrlich
Ob am Telefon, persönlich oder per Nachricht an jemanden, der eingewilligt hat: Der erste Kontakt soll klären, ob ein Gespräch sinnvoll ist. Verkaufen musst du in diesem Moment noch nichts.
- Sag, wer du bist, für wen du tätig bist und warum du dich meldest. Bei einer Empfehlung nennst du, von wem sie kommt.
- Nenne den Anlass in einem Satz und verbinde ihn mit einem Problem, das du aus der Branche kennst.
- Stell eine offene Frage zur aktuellen Situation und hör zu.
- Vereinbare einen konkreten nächsten Schritt – oder akzeptiere ein Nein.
Sag offen, dass du als selbstständiger Vertriebspartner für einen Softwareanbieter vermittelst. Was diese Rolle mit sich bringt, beschreibt der Ratgeber Handelsvertreter im Softwarevertrieb.
Qualifizieren: Bedarf, Entscheider, Zeitpunkt
Nicht jeder Interessent ist eine Verkaufschance. Drei Fragen helfen dir, ehrlich einzuschätzen, wo du stehst:
- Bedarf: Gibt es ein konkretes Problem, das die Software löst, und ist es dem Unternehmen wichtig genug, etwas zu ändern?
- Entscheider: Wer entscheidet, wer zahlt, wer arbeitet später damit? Sprichst du mit einer dieser Personen oder mit jemandem, der nur Informationen sammelt?
- Zeitpunkt: Gibt es einen Termin, bis zu dem eine Lösung stehen muss, oder einen Anlass, der die Entscheidung auslöst?
Auch das Budget gehört dazu, lässt sich aber oft erst im zweiten oder dritten Gespräch klären. Halte die Antworten fest und führe nur qualifizierte Kontakte als Verkaufschance weiter. Alles andere bleibt ein Lead, den du zu einem vereinbarten Zeitpunkt wieder aufgreifst oder löschst, wenn kein Interesse besteht.
Einwände ehrlich beantworten
Einwände sind Informationen. „Zu teuer“, „Wir haben schon etwas“ oder „Gerade keine Zeit“ sagen dir, was deinem Gegenüber wichtig ist. Frag nach, statt zu kontern: Zu teuer im Vergleich wozu? Was funktioniert an der bisherigen Lösung gut, was nicht? Wann wäre ein besserer Zeitpunkt?
- Versprich nichts, was das Produkt nicht leistet. Irreführende Angaben sind auch gegenüber Unternehmen unlauter (§ 5 UWG).
- Wenn du eine Frage nicht beantworten kannst, sag das und kläre sie bis zum nächsten Kontakt.
- Akzeptiere ein begründetes Nein. Ein fairer Abschied lässt die Tür für später offen und schützt deinen Ruf.
Nachfassen mit System
Die wenigsten Entscheidungen fallen im ersten Gespräch. Wer verlässlich nachfasst, ohne zu drängen, bleibt in Erinnerung. Den Rhythmus bestimmt dabei nicht ein starres Schema, sondern das, was ihr vereinbart habt. Kläre im Gespräch, wann und auf welchem Weg du dich melden darfst, und halte dich daran.
- Fasse jedes Gespräch noch am selben Tag in wenigen Sätzen zusammen und lege den nächsten Kontakt als Wiedervorlage an.
- Melde dich zu dem Zeitpunkt, den der Interessent genannt hat – nicht früher, nur weil du einen Abschluss brauchst.
- Bring bei jedem Kontakt etwas Neues mit: die Antwort auf eine offene Frage, ein passendes Anwendungsbeispiel, eine Klärung zum Preis.
- Kommt nach mehreren Versuchen keine Reaktion, frag offen, ob das Thema noch aktuell ist. Wenn nicht, schließe den Vorgang ab.
Ein CRM mit Wiedervorlagen nimmt dir das Merken ab. Wie Pipeline, Aufgaben und Kundenakte zusammenspielen, zeigt der Ratgeber CRM für Vertriebspartner.
Quellen
- § 7 UWG – Unzumutbare Belästigungen
- § 7a UWG – Einwilligung in Telefonwerbung
- § 20 UWG – Bußgeldvorschriften
- § 5 UWG – Irreführende geschäftliche Handlungen
- BfDI: DSGVO und BDSG – Texte und Erläuterungen (Info 1)
- Datenschutzkonferenz: Kurzpapier Nr. 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbung
- Datenschutzkonferenz: Kurzpapier Nr. 10 – Informationspflichten bei Dritt- und Direkterhebung
